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200 2025 544

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-07-01 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde von August 2018 bis Januar 2022 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sozialhilferechtlich unter- stützt (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mit- telland [nachfolgend Regierungsstatthalterin bzw. Vorinstanz; act. II] oran- ge Sichtmappe, Datenträger-Dossier [nachfolgend USB], pag. 181 ff.). Nach rückwirkender Zusprache einer Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügungen der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB] vom 23. Dezember 2021 [act. II USB pag. 640 ff.]; Invalidenrente ab 1. Juni 2017), der C.________ (Schreiben vom 10. Februar 2022 [act. II USB pag. 623 f.]; Invalidenrente ab 21. Juni 2018) sowie der Invalidenversicherung des Fürstentums Liechtenstein (Verfügung vom 16. November 2022 [act. II USB pag. 368 ff.]; Invalidenrente ab 1. Juli 2017) und Festlegung der An- sprüche von A.________ auf Ergänzungsleistungen (EL) durch die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB; Verfügungen vom 28. Oktober 2022 [act. II USB pag. 483 ff.]) berechnete die EG B.________ mit Verfügung vom 14. November 2023 (act. II USB pag. 175 ff.) einen Ausga- benüberschuss zu Lasten von A.________ von Fr. 14'709.10 und forderte von ihr diesen Betrag zurück, weil die bevorschussten Leistungen Dritter realisiert worden seien. Dagegen erhob A.________ am 14. Dezember 2023 (Akten der Regie- rungsstatthalterin [act. II] Verfahrensakten pag. 1 ff.) bei der Regierungs- statthalterin Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die SD B.________ sind anzuweisen, eine korrekte Abrechnung zu er- stellen. 2. Die SD B.________ sind anzuweisen, künftig die effektiv bezogenen und zurück-erstatteten Prämienverbilligungen spätestens bei der Schlussabrechnung auszuweisen. 3. Die SD B.________ sind anzuweisen, künftig korrekte Steuerbeschei- nigungen auszustellen. 4. Verfahrenskosten, nicht aufgeführte Verfahrenskosten & Informations- pflicht

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- 3 -

- Der Beschwerdeführerin seien die Folgekosten Zahnarzt in Höhe von TCHF 4 zu erstatten infolge Datenschutzverletzung bei der Be- schaffung von Patientendaten / gesetzeswidriger Vorgehensweise Vertrauenszahnarzt.

- Die Kosten des Rechtsbeistandes der SD seien auszuweisen

- Die SD seien anzuweisen, künftig die KlientInnen zu informieren, so- bald ein Rechtsbeistand seitens SD in ihrem Fall involviert wird. 5. Offene Forderung der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 20'000.00 infolge Vernichtung eines immateriellen Vermögenswertes sei zu berücksichtigen. 6. Aufgrund der vorliegenden Beschwerde sei der BF die Restschuld voll- umfänglich zu erlassen. 7. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin. U.K.u.E.F." Mit Entscheid vom 30. Juli 2025 (act. II Verfahrensakten pag. 87 ff.) hiess der Regierungsstatthalterin-Stv. die Beschwerde dahingehend teilweise gut, als er den rückerstattungspflichtigen Betrag auf Fr. 14'207.20 herab- setzte. Soweit weitergehend wies er die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat der Regie- rungsstatthalterin-Stv. nicht ein. B. Mit Eingabe vom 3. September 2025 erhob A.________ Beschwerde ge- gen den Entscheid des Regierungsstatthalterin-Stv. vom 30. Juli 2025 mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 30. Juli 2025 sei teilweise aufzuheben 2. Das Statthalteramt sei anzuweisen, Entscheide bezüglich Einsprachen bei Sozialämtern innert nützlicher Frist zu erlassen. 3. Das Verwaltungsgericht wird gebeten, die abgewiesenen Punkte zu prüfen und allfällige Verfahren einzuleiten 4. Der Betrag von CHF 14'207.20 soll der Beschwerdeführerin erlassen werden 5. Die Anwaltsvollmacht der Beschwerdegegnerin fehlt.

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- 4 - 6. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen nach Art. 102 VRPG und Art. 53 SHG. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. U.K.u.E.F." Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde insbesondere auf das der Beschwerde beigelegte und als "Richtigstellungen & Anmerkungen zum Entscheid RGS vom 30. Juli 2025 A2" titulierte und ebenfalls vom 3. Sep- tember 2025 datierende Schreiben der Beschwerdeführerin (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 2). Mit Eingabe vom 19. September 2025 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer förmli- chen Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist (vgl. prozessleitende Verfü- gung vom 4. September 2025) nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 5. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe ein. Darin ergänzte sie ihre Rechtsbegehren wie folgt: " 1. Die Rückerstattung soll der Beschwerdeführerin a) erlassen werden, b) mit offenen Posten verrechnet werden oder c) die Rückzahlung gemäss SKOS Richtlinien vorgenommen werden (B_2025.11_1) 2. Standardmässige Anpassung der Verfügung Rückerstattungspflicht mit Hinweis auf die Rückzahlungsmodalitäten und -dauer gemäss SKOS Richtlinien H.9 3. Die BG sei anzuweisen, keine Schuldanerkennungen von den Klienten einzufordern 4. Die BG sei anzuweisen, der BF eine Genugtuung für Zahnarzt und AG zu erstatten 5. Die BG sei anzuweisen, das Individualisierungsprinzip gemäss SKOS Richtlinien anzuwenden." Diese Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom

7. November 2025 zugestellt.

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- 5 -

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist (vgl. auch Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [in den Gerichtsakten]) sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwer- de ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2. hiernach) einzutreten.

E. 1.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grund- sätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Be- schwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfü- gung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streit- gegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom ange- fochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, der nicht über das hinausge- hen kann, was die Vorinstanz geregelt hat oder hätte regeln sollen, welche wiederum nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf (BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Rückforderungssumme von Fr. 14'207.20 unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2 Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 ff.). Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz war die Rückerstattungsverfügung der EG B.________ vom 14. November 2023 (act. II USB pag. 175 ff.), wobei die Höhe der Rückerstattung strittig war. Der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Bern-

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- 6 - Mittelland ist mit dem Entscheid vom 30. Juli 2025 (act. II Verfahrensakten pag. 87 ff.) auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten, als die Rechts- begehren ausserhalb des Streitgegenstands lagen, und im Übrigen hat er die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Gerichtsverfahren erstmals beantragt, die Vorinstanz sei an- zuweisen, Entscheide bezüglich Einsprachen innert nützlicher Frist zu er- lassen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2 sowie S. 4 Ziff. 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht hat – wie der Be- schwerdeführerin bereits mit Urteilen des Verwaltungsgerichts SH 100 2020 444 vom 18. Oktober 2021 E. 1.2.3 und SH 100 2021 91 vom 12. Ok- tober 2021 E. 1.2 dargelegt wurde – konkrete Rechtsstreitigkeiten zu ent- scheiden und (den Gemeinden) keine aufsichtsrechtlichen oder allgemei- nen Weisungen zu erteilen. Was ferner die weiteren Rechtsbegehren gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. November 2025 anbe- langt, ist festzuhalten, dass bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Be- gründung innert Frist eingereicht werden müssen (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Streitgegenstand nicht mit neuen Anträgen erweitert werden (vgl. MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 33 N. 16 f., RUTH HERZOG, a.a.O., Art. 72 N. 12). Die genannten Anträge sind nach Ablauf der Beschwerdefrist einge- gangen und demnach verspätet.

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab-

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- 7 - dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).

E. 2.2 Dem Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine wesentliche Bedeutung mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung zu. Eine Hilfe suchende Person hat sämtliche Sozialversicherungsan- sprüche geltend zu machen, über die sie verfügt. Daraus folgt, dass grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhil- feleistungen besteht (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhil- ferecht, 2. Aufl. 2023, N. 420; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 233 mit Hinweisen).

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- 8 -

E. 2.3 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbe- zug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet

E. 2.3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 3 SHG sind Personen, die im Hinblick auf be- vorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu de- ren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können. Leistungen Dritter sind unter anderem Sozialversicherungsleistun- gen. Voraussetzung für die Rückforderung ist, dass die Sozialhilfebehörde die Unterstützung als Vorschuss für die Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22). Bevorschusst der Sozialdienst Sozialversi- cherungsleistungen, verlangt er beim Versicherer die Auszahlung der fälli- gen bevorschussten Leistungen an ihn (Art. 34a Abs. 3 SHG). Im Sozialhil- ferecht ist angesichts des Subsidiaritätsprinzips, wonach Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 SHG), grundsätzlich von einer Vorschusszahlung auszu- gehen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG; BGE 135 V 2 E. 2 S. 5; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 22 N. 60).

E. 2.3.2 Zwischen den Sozialhilfeleistungen und den Sozialversicherungs- leistungen ist der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz zu wahren (UELI KIE- SER, a.a.O., Art. 22 N. 60). Im Licht von Art. 40 Abs. 3 SHG ist somit eine Rückerstattungsforderung in der Höhe der in der gleichen Zeitspanne aus- gerichteten wirtschaftlichen Hilfe begründet, wenn die unterstützte Person rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen erhält (vgl. BVR 2009

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- 9 - S. 273 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2016 638 vom 19. August 2016 E. 2.2.2; URS VOGEL, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozial- hilfe, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 153 ff., 194).

E. 2.4 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ab- lauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis- tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Ein- forderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwend- baren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkre- ten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2011 161 vom 22. März 2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1; vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 6).

E. 2.5 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei- ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per- son entsteht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung

– die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet

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- 10 - (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern SH 200 2017 193 vom 9. August 2017 E. 2.5.2). Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des SHG hat hieran nichts geändert (Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung in Tag- blatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28 [Vortrag 2010], S. 14). Die bishe- rige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2 - 5.4 – bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE SH 100 2011 161 E. 8.2). Nach Art. 11c Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozi- alhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (lit. a), die Integration gefährdet (lit. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint (lit. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnis- mässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter anderem davon ab, ob Zah- lungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betragli- cher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (VGE SH 100 2020 352 E. 3.2).

E. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, die Vorinstanz hätte auf Ziff. 2 und 3 ihrer Anträge eintreten müssen (act. I 2 S. 2 Ziff. 4.3), hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, diese Begehren beträfen nicht die angefochtene Rückerstattungsverfügung und seien somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin eine Abände- rung der Formulierung der entsprechenden Rechtsbegehren («laufende und künftige» statt «künftig») beantragt, würde dies daran nichts ändern (vgl. E. 1.2 hiervor). Mithin ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf diese Rechtsbegehren eingetreten.

E. 3.2 Die Vorinstanz stellte richtig fest, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 1. August 2018 bis zum 31. Janu-

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- 11 - ar 2022 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wurde (Abrechnungsperi- ode vom 1. August 2018 bis zum 30. Juni 2023; vgl. Klientenkontoauszug [act. II USB pag. 199 ff.] sowie Klienten Kontojournal [act. II USB pag. 181 ff.]). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (act. II Verfahrensakten pag. 91 Ziff. 1.1), hat die Beschwerdeführerin bereits im Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe vom 6. August 2018 vermerkt, dass sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet hatte (act. II USB pag. 1601 Ziff. 17 und pag. 1605 Ziff. 33). Mithin war von An- fang an evident, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Hilfe im Hin- blick auf bevorstehende Leistungen Dritter, hier der Invalidenversicherung sowie wohl auch der beruflichen Vorsorge und EL, beziehen wird (Art. 40 Abs. 3 SHG; vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der finanziellen Notlage der Beschwerdeführerin die Zeit bis zur Erhältlichma- chung der in Aussicht stehenden Sozialversicherungsleistungen mittels wirtschaftlicher Hilfe überbrückt und damit Sozialversicherungsleistungen bevorschusst. Ob die geleistete wirtschaftliche Sozialhilfe in der Folge als Vorschuss oder Unterstützung bezeichnet wurde, ist unbeachtlich (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2023 902 vom 13. Juni 2024 E. 3.2).

E. 3.3 In der Folge wurde insbesondere von Seiten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügungen der IVB vom 23. Dezember 2021 [act. II USB pag. 640 ff.]; Invalidenrente ab 1. Juni 2017), der beruflichen Vorsorge (Schreiben der C.________ vom 10. Februar 2022 [act II USB pag. 623 f.; Invalidenrente ab 21. Juni 2018]), der EL (vgl. etwa Verfügun- gen der AKB vom 28. Oktober 2022 [act. II USB pag. 483 ff.]; ab August

2018) und der Invalidenversicherung des Fürstentums Liechtenstein (Ver- fügung vom 16. November 2022 [act. II USB pag. 368 ff.]; Invalidenrente ab

1. Juli 2017) rückwirkende Leistungen erbracht. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin während des Unterstützungszeitraums wirtschaftliche Sozialhilfe bezog und für denselben Zeitraum rückwirkend Sozialversiche- rungsleistungen erhalten hat. Diese Drittleistungen decken den Unterstüt- zungszeitraum der Beschwerdegegnerin ab, womit die zeitliche Kongruenz diesbezüglich gewahrt ist. Dass ein Teil der Sozialversicherungsleistungen direkt an die Beschwerdeführerin und ein anderer Teil direkt an die Be- schwerdegegnerin ausbezahlt wurde, hat keinen Einfluss auf die Rücker-

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- 12 - stattungspflicht. Denn die Rückerstattung ist – wie die Vorinstanz richtig ausführte (act. II Verfahrensakten pag. 94) – nicht auf direkt überwiesene Leistungen beschränkt, sondern betrifft auch jene Beiträge, die der unter- stützten Person zufliessen und mit denen eine frühere Notlage rückblickend als überbrückt erscheint.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin ist – was grundsätzlich unbestritten ist (act. I 2 S. 2 Ziff. 4.1 sowie Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. No- vember 2025 [in den Gerichtsakten] S. 4 f. Ziff. 1) – gestützt auf Art. 40 Abs. 3 SHG zur Rückerstattung der ihr für den gleichen Zeitraum (Zeitiden- tität; SKOS-Richtlinien E. 2.2) erbrachten Sozialhilfeleistungen verpflichtet, sobald sie Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung, der Invalidenversicherung des Fürstentums Liechtensteins, der beruflichen Vorsorge und der EL erhält, denn die zeitlich mit nachträglich zugesproche- nen Sozialversicherungsleistungen zusammenfallenden wirtschaftlichen Unterstützungen der Sozialhilfe sind grundsätzlich stets als Vorschussleis- tungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_939/2014 vom 14. April 2015 E. 3.3; Urteile des Verwaltungsgerichts UeL 200 2023 670 vom 26. März 2024 E. 3.3.3 und SH 200 2015 87 vom 9. Januar 2015 E. 3.3).

E. 3.5 Aufgrund des Dargelegten ist damit als Zwischenfazit festzuhalten, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäss Art. 40 Abs. 3 SHG im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt sind. Die Be- schwerdeführerin hat im Hinblick auf vorrangige Leistungen Dritter wirt- schaftliche Sozialhilfe erhalten und nachträglich entsprechende Drittleistun- gen bezogen. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit der Vorinstanz grundsätzlich berechtigt, die von ihr gewährten Unterstützungsleistungen – maximal bis zum Betrag der der Beschwerdeführerin zugeflossenen Dritt- leistungen – zurückzufordern (act. II Verfahrensakten pag. 95 E. 3.4). Was den Rückerstattungsbetrag von Fr. 14'207.20 (vgl. act. II Verfahrens- akten pag. 97 Ziff. 2) anbelangt, ist festzustellen, dass nach den zutreffen- den Feststellungen der Vorinstanz die nach- bzw. ausbezahlten Sozialver- sicherungsleistungen die Sozialhilfeleistungen überstiegen, womit es sich bei sämtlichen vom 1. August 2018 bis zum 30. Juni 2023 ausbezahlten Sozialhilfeleistungen um einen Vorschuss handelte und diese somit zurück-

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- 13 - zuerstatten sind. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom

15. November 2023 (act. II USB pag 175 ff.) den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 14'709.10 festgelegt. Im anschliessenden Verfahren vor der Vorinstanz hat diese die mit dem Rückforderungsbetrag zusammenhängenden, von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen anhand des Klienten- kontoauszugs (act. II USB pag. 199 ff.) sowie Klienten Kontojournals (act. II USB pag. 181 ff.) – jeweils für die Abrechnungsperiode vom 1. August 2018 bis zum 30. Juni 2023 – geprüft. Abgesehen von einem Betrag von Fr. 501.90, der auf die Bezahlung des AHV-Mindestbeitrags pro 2017 zurückzuführen ist, hat sie den Rückerstattungsbetrag für korrekt befunden. Zum AHV-Mindestbetrag hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, diese stelle keine Sozialhilfeleistung dar und unterliege damit auch nicht der Rücker- stattung (BVR 2023 S. 276, wonach AHV-Mindestbeiträge und ordentliche individuelle Prämienverbilligungen sozialhilferechtlich nicht rückforderbar sind und in der Folge auch nicht mit nachträglich gewährten Leistungen der Invalidenversicherung verrechenbar sind; vgl. auch SKOS-Richtlinien C.1 Erläuterungen lit. b, wonach aufgrund der Bundesgesetzgebung über die AHV/IV [Art. 11 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung {AHVG; SR 831.10} sowie Art. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung {IVG; SR 831.20}] das zuständige Gemeinwesen die AHV-Mindestbeiträge für bedürftige Personen übernimmt). Die Vorinstanz hat in teilweiser Gutheis- sung der Verwaltungsbeschwerde den Rückforderungsbetrag dementspre- chend auf Fr. 14'207.20 (Fr. 14'709.10 – Fr. 501.92) reduziert. Soweit wei- tergehend wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Die dage- gen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände erweisen sich als unbegründet. Zwar hat die Vorinstanz erkannt, dass gewisse Buchun- gen in der Abrechnung der Beschwerdegegnerin "nicht optimal" erschie- nen, eine gewisse Unklarheit schafften und die Transparenz beeinträchtig- ten, insbesondere soweit die Rückzahlungen der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung sowie die Individuellen Prämienverbilligungen (IPV) be- treffend (act. II Verfahrensakten pag. 93 Ziff. 2.3 sowie pag. 95 Ziff. 4.2, wonach die Rückzahlungen der Krankenkassenprämien irreführend unter dem Titel «Prämienverbilligung Helsana» verbucht worden seien). Jedoch hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass diese Mängel bei der Verbu- chung in materieller Hinsicht nichts an der Richtigkeit der Rückforderung

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- 14 - ändern und die beantragte Reduktion der Rückforderungssumme um Fr. 1'768.-- (act. II Verfahrensakten pag. 7 f.) nicht begründet ist. Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. I 2 S. 5 f. Ziff. 4), die nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen un- zutreffend sein sollten, nichts. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin im Mai 2024 offene Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 2'861.20 beglichen hat, obschon hierfür keine rechtliche Verpflichtung bestanden habe. Dies bilde aber nicht Gegenstand der ange- fochtenen Rückerstattungsverfügung (act. II Verfahrensakten pag. 95 f. E. 4.3). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte Leistungen ausserhalb der Zeitspanne vom 1. August 2018 bis

31. Januar 2022 "einkassiert" (act. I 2 S. 4 Ziff. 3.1), ist ihr nicht zu folgen. Der von ihr angegebene Beleg Nr. 1885 bezüglich "Nachzahlung IV-Rente 11.2020-12.2022 Liechtensteinische AHV" über Fr. 1'122.-- (act. II USB pag. 195 und 210) betrifft die Nachzahlung der Invalidenversicherung des Fürstentums Liechtenstein. Er setzt sich aus 15 Monatsrenten (November 2020 bis Januar 2022) à Fr. 68.-- sowie den Weihnachtzulagen 2020 und 2021 von je Fr. 68.-- zusammen und betrifft damit den Zeitraum, in wel- chem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin sozialhilferechtlich unterstützte. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vor- bringen (vgl. act. I 2 S. 6 Ziff. 6) in Bezug auf die von der Beschwerdegeg- nerin ausgestellten Bescheinigungen für die Steuererklärung (act. II gelbe Sichtmappe B8) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie die Vorinstanz richtig darlegte, dienen Steuerbescheinigungen der steuerlichen Deklarati- on von Leistungen und sind nicht entscheidend für die sozialhilferechtliche Rückerstattungsabrechnung. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrach- ten Einwände erschöpfen sich vielmehr auf eine vermeintliche formelle Dis- krepanz, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern dadurch die sachliche Rich- tigkeit der Rückerstattungsberechnung tangiert wäre (act. II Verfahrensak- ten S. 96 f. Ziff. 6). Mithin bringt die Beschwerdeführerin keine substantiier- ten Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit und die Höhe der von der Vorinstanz erstellten Rückforderungsberechnung bzw. die diesbezüglichen Feststellungen vor, womit es damit sein Bewenden hat. Aufgrund des Dargelegten beläuft sich der Rückerstattungsbetrag im vorlie- genden Fall damit auf Fr. 14'207.20. Mit Blick auf die Verfügung der Invali-

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- 15 - denversicherung des Fürstentums Liechtenstein vom 16. November 2022 (act. II USB pag. 368 ff.) waren der Beschwerdegegnerin frühestens per dieses Datum alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände bekannt, weshalb mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 14. November 2023 (act. II USB pag. 175 ff.) sowohl die relative wie auch die absolute Ver- jährungsfirst gewahrt wurde (vgl. E. 2.4 hiervor).

E. 3.6 Bezüglich Rückerstattungsmodalitäten hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, ihr sei die "Restschuld vollum- fänglich" zu erlassen (act. II Verfahrensakten pag. 3 Rechtsbegehren 6). Sie begründete dies mit Verweis auf die von ihr aufgeführten Gründe (act. II Verfahrensakten pag. 25). Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Be- schwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend ge- macht, es liege ein besonderer Härtefall vor, der ein Rückerstattungsver- zicht rechtfertigen würde (act. II Verfahrensakten pag 94 Ziff. 3.3). Vor Ver- waltungsgericht wird nun explizit ein Härtefallgesuch i.S.v. Art. 43 Abs. 3 SHG gestellt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 4 i.V.m. act. I 2 S. 4 Ziff. 3.2 ff.). Die Beschwerdeführerin begründet dies insbesondere mit ihrer finanziellen Situation seit dem Jahr 2015 und dem Abzahlen von Steuer- schulden, was noch vier bis fünf Jahre beanspruchen werde. Die Be- schwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 14. November 2023 (act. II pag. 214 ff.) nur über den Rückerstattungsgrund und -betrag, nicht jedoch über die Rückerstattungsmodalitäten und eine allfällige Befreiung von der Rück- erstattungspflicht befunden. Die Beschwerdegegnerin wäre jedoch ver- pflichtet gewesen, die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rücker- stattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) in ein und demselben Verfahren zu prüfen, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. E. 2.5 hiervor). Diese Voraussetzungen für eine Rückerstattung wur- den demnach nicht vollständig geprüft und der Gegenstand des Rücker- stattungsverfahrens nicht richtig erfasst, was sich als rechtsfehlerhaft er- weist. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts als letzte kantonale In- stanz, sondern Aufgabe der Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob alle Moda- litäten gefunden werden, welche die Rückerstattung von Fr. 14'207.20 als tragbar erscheinen lassen, oder ob aus finanziellen Gründen ein Härtefall nach Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV und der einschlägigen Praxis

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- 16 - vorliegt, aufgrund dessen auf die Rückerstattung zu verzichten ist. Die Be- schwerdegegnerin wird das Verfahren in dem Sinne fortsetzen müssen.

E. 4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin ge- stützt auf Art. 40 Abs. 3 SHG den Betrag von Fr. 14'207.20 zurückzuerstat- ten hat. Die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin entsteht aber nur dann, wann die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin nicht zu einer Härte im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV führt. Die Beschwerde ist daher dahingehend gutzuheissen, als dass der ange- fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfah- rens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrens- kosten erhoben.

E. 5.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

E. 5.3 Weil das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (vgl. E. 6.1 hiervor) sowie mangels anwaltlicher Vertretung fehlte es von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

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- 17 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ent- scheid des Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Bern- Mittelland vom 30. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde B.________ zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwer- de abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen.
  3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SH 200 2025 544 FUE/SHE/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Juli 2026 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskrei- ses Bern-Mittelland vom 30. Juli 2025 (vbv 172/2025)

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde von August 2018 bis Januar 2022 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sozialhilferechtlich unter- stützt (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mit- telland [nachfolgend Regierungsstatthalterin bzw. Vorinstanz; act. II] oran- ge Sichtmappe, Datenträger-Dossier [nachfolgend USB], pag. 181 ff.). Nach rückwirkender Zusprache einer Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügungen der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB] vom 23. Dezember 2021 [act. II USB pag. 640 ff.]; Invalidenrente ab 1. Juni 2017), der C.________ (Schreiben vom 10. Februar 2022 [act. II USB pag. 623 f.]; Invalidenrente ab 21. Juni 2018) sowie der Invalidenversicherung des Fürstentums Liechtenstein (Verfügung vom 16. November 2022 [act. II USB pag. 368 ff.]; Invalidenrente ab 1. Juli 2017) und Festlegung der An- sprüche von A.________ auf Ergänzungsleistungen (EL) durch die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB; Verfügungen vom 28. Oktober 2022 [act. II USB pag. 483 ff.]) berechnete die EG B.________ mit Verfügung vom 14. November 2023 (act. II USB pag. 175 ff.) einen Ausga- benüberschuss zu Lasten von A.________ von Fr. 14'709.10 und forderte von ihr diesen Betrag zurück, weil die bevorschussten Leistungen Dritter realisiert worden seien. Dagegen erhob A.________ am 14. Dezember 2023 (Akten der Regie- rungsstatthalterin [act. II] Verfahrensakten pag. 1 ff.) bei der Regierungs- statthalterin Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die SD B.________ sind anzuweisen, eine korrekte Abrechnung zu er- stellen. 2. Die SD B.________ sind anzuweisen, künftig die effektiv bezogenen und zurück-erstatteten Prämienverbilligungen spätestens bei der Schlussabrechnung auszuweisen. 3. Die SD B.________ sind anzuweisen, künftig korrekte Steuerbeschei- nigungen auszustellen. 4. Verfahrenskosten, nicht aufgeführte Verfahrenskosten & Informations- pflicht

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- 3 -

- Der Beschwerdeführerin seien die Folgekosten Zahnarzt in Höhe von TCHF 4 zu erstatten infolge Datenschutzverletzung bei der Be- schaffung von Patientendaten / gesetzeswidriger Vorgehensweise Vertrauenszahnarzt.

- Die Kosten des Rechtsbeistandes der SD seien auszuweisen

- Die SD seien anzuweisen, künftig die KlientInnen zu informieren, so- bald ein Rechtsbeistand seitens SD in ihrem Fall involviert wird. 5. Offene Forderung der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 20'000.00 infolge Vernichtung eines immateriellen Vermögenswertes sei zu berücksichtigen. 6. Aufgrund der vorliegenden Beschwerde sei der BF die Restschuld voll- umfänglich zu erlassen. 7. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin. U.K.u.E.F." Mit Entscheid vom 30. Juli 2025 (act. II Verfahrensakten pag. 87 ff.) hiess der Regierungsstatthalterin-Stv. die Beschwerde dahingehend teilweise gut, als er den rückerstattungspflichtigen Betrag auf Fr. 14'207.20 herab- setzte. Soweit weitergehend wies er die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat der Regie- rungsstatthalterin-Stv. nicht ein. B. Mit Eingabe vom 3. September 2025 erhob A.________ Beschwerde ge- gen den Entscheid des Regierungsstatthalterin-Stv. vom 30. Juli 2025 mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 30. Juli 2025 sei teilweise aufzuheben 2. Das Statthalteramt sei anzuweisen, Entscheide bezüglich Einsprachen bei Sozialämtern innert nützlicher Frist zu erlassen. 3. Das Verwaltungsgericht wird gebeten, die abgewiesenen Punkte zu prüfen und allfällige Verfahren einzuleiten 4. Der Betrag von CHF 14'207.20 soll der Beschwerdeführerin erlassen werden 5. Die Anwaltsvollmacht der Beschwerdegegnerin fehlt.

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- 4 - 6. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen nach Art. 102 VRPG und Art. 53 SHG. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. U.K.u.E.F." Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde insbesondere auf das der Beschwerde beigelegte und als "Richtigstellungen & Anmerkungen zum Entscheid RGS vom 30. Juli 2025 A2" titulierte und ebenfalls vom 3. Sep- tember 2025 datierende Schreiben der Beschwerdeführerin (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 2). Mit Eingabe vom 19. September 2025 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer förmli- chen Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist (vgl. prozessleitende Verfü- gung vom 4. September 2025) nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 5. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe ein. Darin ergänzte sie ihre Rechtsbegehren wie folgt: " 1. Die Rückerstattung soll der Beschwerdeführerin a) erlassen werden, b) mit offenen Posten verrechnet werden oder c) die Rückzahlung gemäss SKOS Richtlinien vorgenommen werden (B_2025.11_1) 2. Standardmässige Anpassung der Verfügung Rückerstattungspflicht mit Hinweis auf die Rückzahlungsmodalitäten und -dauer gemäss SKOS Richtlinien H.9 3. Die BG sei anzuweisen, keine Schuldanerkennungen von den Klienten einzufordern 4. Die BG sei anzuweisen, der BF eine Genugtuung für Zahnarzt und AG zu erstatten 5. Die BG sei anzuweisen, das Individualisierungsprinzip gemäss SKOS Richtlinien anzuwenden." Diese Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom

7. November 2025 zugestellt.

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- 5 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist (vgl. auch Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [in den Gerichtsakten]) sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwer- de ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2. hiernach) einzutreten. 1.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grund- sätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Be- schwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfü- gung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streit- gegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom ange- fochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, der nicht über das hinausge- hen kann, was die Vorinstanz geregelt hat oder hätte regeln sollen, welche wiederum nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf (BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 ff.). Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz war die Rückerstattungsverfügung der EG B.________ vom 14. November 2023 (act. II USB pag. 175 ff.), wobei die Höhe der Rückerstattung strittig war. Der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Bern-

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- 6 - Mittelland ist mit dem Entscheid vom 30. Juli 2025 (act. II Verfahrensakten pag. 87 ff.) auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten, als die Rechts- begehren ausserhalb des Streitgegenstands lagen, und im Übrigen hat er die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Gerichtsverfahren erstmals beantragt, die Vorinstanz sei an- zuweisen, Entscheide bezüglich Einsprachen innert nützlicher Frist zu er- lassen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2 sowie S. 4 Ziff. 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht hat – wie der Be- schwerdeführerin bereits mit Urteilen des Verwaltungsgerichts SH 100 2020 444 vom 18. Oktober 2021 E. 1.2.3 und SH 100 2021 91 vom 12. Ok- tober 2021 E. 1.2 dargelegt wurde – konkrete Rechtsstreitigkeiten zu ent- scheiden und (den Gemeinden) keine aufsichtsrechtlichen oder allgemei- nen Weisungen zu erteilen. Was ferner die weiteren Rechtsbegehren gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. November 2025 anbe- langt, ist festzuhalten, dass bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Be- gründung innert Frist eingereicht werden müssen (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Streitgegenstand nicht mit neuen Anträgen erweitert werden (vgl. MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 33 N. 16 f., RUTH HERZOG, a.a.O., Art. 72 N. 12). Die genannten Anträge sind nach Ablauf der Beschwerdefrist einge- gangen und demnach verspätet. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Rückforderungssumme von Fr. 14'207.20 unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab-

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- 7 - dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Dem Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine wesentliche Bedeutung mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung zu. Eine Hilfe suchende Person hat sämtliche Sozialversicherungsan- sprüche geltend zu machen, über die sie verfügt. Daraus folgt, dass grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhil- feleistungen besteht (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhil- ferecht, 2. Aufl. 2023, N. 420; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 233 mit Hinweisen).

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- 8 - 2.3 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbe- zug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet 2.3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 3 SHG sind Personen, die im Hinblick auf be- vorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu de- ren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können. Leistungen Dritter sind unter anderem Sozialversicherungsleistun- gen. Voraussetzung für die Rückforderung ist, dass die Sozialhilfebehörde die Unterstützung als Vorschuss für die Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22). Bevorschusst der Sozialdienst Sozialversi- cherungsleistungen, verlangt er beim Versicherer die Auszahlung der fälli- gen bevorschussten Leistungen an ihn (Art. 34a Abs. 3 SHG). Im Sozialhil- ferecht ist angesichts des Subsidiaritätsprinzips, wonach Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 SHG), grundsätzlich von einer Vorschusszahlung auszu- gehen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG; BGE 135 V 2 E. 2 S. 5; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 22 N. 60). 2.3.2 Zwischen den Sozialhilfeleistungen und den Sozialversicherungs- leistungen ist der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz zu wahren (UELI KIE- SER, a.a.O., Art. 22 N. 60). Im Licht von Art. 40 Abs. 3 SHG ist somit eine Rückerstattungsforderung in der Höhe der in der gleichen Zeitspanne aus- gerichteten wirtschaftlichen Hilfe begründet, wenn die unterstützte Person rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen erhält (vgl. BVR 2009

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- 9 - S. 273 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2016 638 vom 19. August 2016 E. 2.2.2; URS VOGEL, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozial- hilfe, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 153 ff., 194). 2.4 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ab- lauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis- tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Ein- forderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwend- baren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkre- ten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2011 161 vom 22. März 2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1; vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 6). 2.5 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei- ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per- son entsteht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung

– die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet

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- 10 - (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern SH 200 2017 193 vom 9. August 2017 E. 2.5.2). Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des SHG hat hieran nichts geändert (Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung in Tag- blatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28 [Vortrag 2010], S. 14). Die bishe- rige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2 - 5.4 – bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE SH 100 2011 161 E. 8.2). Nach Art. 11c Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozi- alhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (lit. a), die Integration gefährdet (lit. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint (lit. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnis- mässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter anderem davon ab, ob Zah- lungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betragli- cher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (VGE SH 100 2020 352 E. 3.2). 3. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, die Vorinstanz hätte auf Ziff. 2 und 3 ihrer Anträge eintreten müssen (act. I 2 S. 2 Ziff. 4.3), hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, diese Begehren beträfen nicht die angefochtene Rückerstattungsverfügung und seien somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin eine Abände- rung der Formulierung der entsprechenden Rechtsbegehren («laufende und künftige» statt «künftig») beantragt, würde dies daran nichts ändern (vgl. E. 1.2 hiervor). Mithin ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf diese Rechtsbegehren eingetreten. 3.2 Die Vorinstanz stellte richtig fest, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 1. August 2018 bis zum 31. Janu-

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- 11 - ar 2022 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wurde (Abrechnungsperi- ode vom 1. August 2018 bis zum 30. Juni 2023; vgl. Klientenkontoauszug [act. II USB pag. 199 ff.] sowie Klienten Kontojournal [act. II USB pag. 181 ff.]). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (act. II Verfahrensakten pag. 91 Ziff. 1.1), hat die Beschwerdeführerin bereits im Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe vom 6. August 2018 vermerkt, dass sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet hatte (act. II USB pag. 1601 Ziff. 17 und pag. 1605 Ziff. 33). Mithin war von An- fang an evident, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Hilfe im Hin- blick auf bevorstehende Leistungen Dritter, hier der Invalidenversicherung sowie wohl auch der beruflichen Vorsorge und EL, beziehen wird (Art. 40 Abs. 3 SHG; vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der finanziellen Notlage der Beschwerdeführerin die Zeit bis zur Erhältlichma- chung der in Aussicht stehenden Sozialversicherungsleistungen mittels wirtschaftlicher Hilfe überbrückt und damit Sozialversicherungsleistungen bevorschusst. Ob die geleistete wirtschaftliche Sozialhilfe in der Folge als Vorschuss oder Unterstützung bezeichnet wurde, ist unbeachtlich (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2023 902 vom 13. Juni 2024 E. 3.2). 3.3 In der Folge wurde insbesondere von Seiten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügungen der IVB vom 23. Dezember 2021 [act. II USB pag. 640 ff.]; Invalidenrente ab 1. Juni 2017), der beruflichen Vorsorge (Schreiben der C.________ vom 10. Februar 2022 [act II USB pag. 623 f.; Invalidenrente ab 21. Juni 2018]), der EL (vgl. etwa Verfügun- gen der AKB vom 28. Oktober 2022 [act. II USB pag. 483 ff.]; ab August

2018) und der Invalidenversicherung des Fürstentums Liechtenstein (Ver- fügung vom 16. November 2022 [act. II USB pag. 368 ff.]; Invalidenrente ab

1. Juli 2017) rückwirkende Leistungen erbracht. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin während des Unterstützungszeitraums wirtschaftliche Sozialhilfe bezog und für denselben Zeitraum rückwirkend Sozialversiche- rungsleistungen erhalten hat. Diese Drittleistungen decken den Unterstüt- zungszeitraum der Beschwerdegegnerin ab, womit die zeitliche Kongruenz diesbezüglich gewahrt ist. Dass ein Teil der Sozialversicherungsleistungen direkt an die Beschwerdeführerin und ein anderer Teil direkt an die Be- schwerdegegnerin ausbezahlt wurde, hat keinen Einfluss auf die Rücker-

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- 12 - stattungspflicht. Denn die Rückerstattung ist – wie die Vorinstanz richtig ausführte (act. II Verfahrensakten pag. 94) – nicht auf direkt überwiesene Leistungen beschränkt, sondern betrifft auch jene Beiträge, die der unter- stützten Person zufliessen und mit denen eine frühere Notlage rückblickend als überbrückt erscheint. 3.4 Die Beschwerdeführerin ist – was grundsätzlich unbestritten ist (act. I 2 S. 2 Ziff. 4.1 sowie Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. No- vember 2025 [in den Gerichtsakten] S. 4 f. Ziff. 1) – gestützt auf Art. 40 Abs. 3 SHG zur Rückerstattung der ihr für den gleichen Zeitraum (Zeitiden- tität; SKOS-Richtlinien E. 2.2) erbrachten Sozialhilfeleistungen verpflichtet, sobald sie Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung, der Invalidenversicherung des Fürstentums Liechtensteins, der beruflichen Vorsorge und der EL erhält, denn die zeitlich mit nachträglich zugesproche- nen Sozialversicherungsleistungen zusammenfallenden wirtschaftlichen Unterstützungen der Sozialhilfe sind grundsätzlich stets als Vorschussleis- tungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_939/2014 vom 14. April 2015 E. 3.3; Urteile des Verwaltungsgerichts UeL 200 2023 670 vom 26. März 2024 E. 3.3.3 und SH 200 2015 87 vom 9. Januar 2015 E. 3.3). 3.5 Aufgrund des Dargelegten ist damit als Zwischenfazit festzuhalten, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäss Art. 40 Abs. 3 SHG im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt sind. Die Be- schwerdeführerin hat im Hinblick auf vorrangige Leistungen Dritter wirt- schaftliche Sozialhilfe erhalten und nachträglich entsprechende Drittleistun- gen bezogen. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit der Vorinstanz grundsätzlich berechtigt, die von ihr gewährten Unterstützungsleistungen – maximal bis zum Betrag der der Beschwerdeführerin zugeflossenen Dritt- leistungen – zurückzufordern (act. II Verfahrensakten pag. 95 E. 3.4). Was den Rückerstattungsbetrag von Fr. 14'207.20 (vgl. act. II Verfahrens- akten pag. 97 Ziff. 2) anbelangt, ist festzustellen, dass nach den zutreffen- den Feststellungen der Vorinstanz die nach- bzw. ausbezahlten Sozialver- sicherungsleistungen die Sozialhilfeleistungen überstiegen, womit es sich bei sämtlichen vom 1. August 2018 bis zum 30. Juni 2023 ausbezahlten Sozialhilfeleistungen um einen Vorschuss handelte und diese somit zurück-

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- 13 - zuerstatten sind. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom

15. November 2023 (act. II USB pag 175 ff.) den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 14'709.10 festgelegt. Im anschliessenden Verfahren vor der Vorinstanz hat diese die mit dem Rückforderungsbetrag zusammenhängenden, von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen anhand des Klienten- kontoauszugs (act. II USB pag. 199 ff.) sowie Klienten Kontojournals (act. II USB pag. 181 ff.) – jeweils für die Abrechnungsperiode vom 1. August 2018 bis zum 30. Juni 2023 – geprüft. Abgesehen von einem Betrag von Fr. 501.90, der auf die Bezahlung des AHV-Mindestbeitrags pro 2017 zurückzuführen ist, hat sie den Rückerstattungsbetrag für korrekt befunden. Zum AHV-Mindestbetrag hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, diese stelle keine Sozialhilfeleistung dar und unterliege damit auch nicht der Rücker- stattung (BVR 2023 S. 276, wonach AHV-Mindestbeiträge und ordentliche individuelle Prämienverbilligungen sozialhilferechtlich nicht rückforderbar sind und in der Folge auch nicht mit nachträglich gewährten Leistungen der Invalidenversicherung verrechenbar sind; vgl. auch SKOS-Richtlinien C.1 Erläuterungen lit. b, wonach aufgrund der Bundesgesetzgebung über die AHV/IV [Art. 11 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung {AHVG; SR 831.10} sowie Art. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung {IVG; SR 831.20}] das zuständige Gemeinwesen die AHV-Mindestbeiträge für bedürftige Personen übernimmt). Die Vorinstanz hat in teilweiser Gutheis- sung der Verwaltungsbeschwerde den Rückforderungsbetrag dementspre- chend auf Fr. 14'207.20 (Fr. 14'709.10 – Fr. 501.92) reduziert. Soweit wei- tergehend wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Die dage- gen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände erweisen sich als unbegründet. Zwar hat die Vorinstanz erkannt, dass gewisse Buchun- gen in der Abrechnung der Beschwerdegegnerin "nicht optimal" erschie- nen, eine gewisse Unklarheit schafften und die Transparenz beeinträchtig- ten, insbesondere soweit die Rückzahlungen der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung sowie die Individuellen Prämienverbilligungen (IPV) be- treffend (act. II Verfahrensakten pag. 93 Ziff. 2.3 sowie pag. 95 Ziff. 4.2, wonach die Rückzahlungen der Krankenkassenprämien irreführend unter dem Titel «Prämienverbilligung Helsana» verbucht worden seien). Jedoch hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass diese Mängel bei der Verbu- chung in materieller Hinsicht nichts an der Richtigkeit der Rückforderung

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- 14 - ändern und die beantragte Reduktion der Rückforderungssumme um Fr. 1'768.-- (act. II Verfahrensakten pag. 7 f.) nicht begründet ist. Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. I 2 S. 5 f. Ziff. 4), die nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen un- zutreffend sein sollten, nichts. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin im Mai 2024 offene Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 2'861.20 beglichen hat, obschon hierfür keine rechtliche Verpflichtung bestanden habe. Dies bilde aber nicht Gegenstand der ange- fochtenen Rückerstattungsverfügung (act. II Verfahrensakten pag. 95 f. E. 4.3). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte Leistungen ausserhalb der Zeitspanne vom 1. August 2018 bis

31. Januar 2022 "einkassiert" (act. I 2 S. 4 Ziff. 3.1), ist ihr nicht zu folgen. Der von ihr angegebene Beleg Nr. 1885 bezüglich "Nachzahlung IV-Rente 11.2020-12.2022 Liechtensteinische AHV" über Fr. 1'122.-- (act. II USB pag. 195 und 210) betrifft die Nachzahlung der Invalidenversicherung des Fürstentums Liechtenstein. Er setzt sich aus 15 Monatsrenten (November 2020 bis Januar 2022) à Fr. 68.-- sowie den Weihnachtzulagen 2020 und 2021 von je Fr. 68.-- zusammen und betrifft damit den Zeitraum, in wel- chem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin sozialhilferechtlich unterstützte. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vor- bringen (vgl. act. I 2 S. 6 Ziff. 6) in Bezug auf die von der Beschwerdegeg- nerin ausgestellten Bescheinigungen für die Steuererklärung (act. II gelbe Sichtmappe B8) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie die Vorinstanz richtig darlegte, dienen Steuerbescheinigungen der steuerlichen Deklarati- on von Leistungen und sind nicht entscheidend für die sozialhilferechtliche Rückerstattungsabrechnung. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrach- ten Einwände erschöpfen sich vielmehr auf eine vermeintliche formelle Dis- krepanz, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern dadurch die sachliche Rich- tigkeit der Rückerstattungsberechnung tangiert wäre (act. II Verfahrensak- ten S. 96 f. Ziff. 6). Mithin bringt die Beschwerdeführerin keine substantiier- ten Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit und die Höhe der von der Vorinstanz erstellten Rückforderungsberechnung bzw. die diesbezüglichen Feststellungen vor, womit es damit sein Bewenden hat. Aufgrund des Dargelegten beläuft sich der Rückerstattungsbetrag im vorlie- genden Fall damit auf Fr. 14'207.20. Mit Blick auf die Verfügung der Invali-

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- 15 - denversicherung des Fürstentums Liechtenstein vom 16. November 2022 (act. II USB pag. 368 ff.) waren der Beschwerdegegnerin frühestens per dieses Datum alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände bekannt, weshalb mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 14. November 2023 (act. II USB pag. 175 ff.) sowohl die relative wie auch die absolute Ver- jährungsfirst gewahrt wurde (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.6 Bezüglich Rückerstattungsmodalitäten hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, ihr sei die "Restschuld vollum- fänglich" zu erlassen (act. II Verfahrensakten pag. 3 Rechtsbegehren 6). Sie begründete dies mit Verweis auf die von ihr aufgeführten Gründe (act. II Verfahrensakten pag. 25). Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Be- schwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend ge- macht, es liege ein besonderer Härtefall vor, der ein Rückerstattungsver- zicht rechtfertigen würde (act. II Verfahrensakten pag 94 Ziff. 3.3). Vor Ver- waltungsgericht wird nun explizit ein Härtefallgesuch i.S.v. Art. 43 Abs. 3 SHG gestellt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 4 i.V.m. act. I 2 S. 4 Ziff. 3.2 ff.). Die Beschwerdeführerin begründet dies insbesondere mit ihrer finanziellen Situation seit dem Jahr 2015 und dem Abzahlen von Steuer- schulden, was noch vier bis fünf Jahre beanspruchen werde. Die Be- schwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 14. November 2023 (act. II pag. 214 ff.) nur über den Rückerstattungsgrund und -betrag, nicht jedoch über die Rückerstattungsmodalitäten und eine allfällige Befreiung von der Rück- erstattungspflicht befunden. Die Beschwerdegegnerin wäre jedoch ver- pflichtet gewesen, die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rücker- stattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) in ein und demselben Verfahren zu prüfen, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. E. 2.5 hiervor). Diese Voraussetzungen für eine Rückerstattung wur- den demnach nicht vollständig geprüft und der Gegenstand des Rücker- stattungsverfahrens nicht richtig erfasst, was sich als rechtsfehlerhaft er- weist. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts als letzte kantonale In- stanz, sondern Aufgabe der Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob alle Moda- litäten gefunden werden, welche die Rückerstattung von Fr. 14'207.20 als tragbar erscheinen lassen, oder ob aus finanziellen Gründen ein Härtefall nach Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV und der einschlägigen Praxis

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- 16 - vorliegt, aufgrund dessen auf die Rückerstattung zu verzichten ist. Die Be- schwerdegegnerin wird das Verfahren in dem Sinne fortsetzen müssen. 4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin ge- stützt auf Art. 40 Abs. 3 SHG den Betrag von Fr. 14'207.20 zurückzuerstat- ten hat. Die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin entsteht aber nur dann, wann die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin nicht zu einer Härte im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV führt. Die Beschwerde ist daher dahingehend gutzuheissen, als dass der ange- fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfah- rens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrens- kosten erhoben. 5.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 5.3 Weil das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (vgl. E. 6.1 hiervor) sowie mangels anwaltlicher Vertretung fehlte es von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

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- 17 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ent- scheid des Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Bern- Mittelland vom 30. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde B.________ zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwer- de abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.